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Krause K + K GmbH

Krause K + K GmbH Armaturenfabrik - Hattingen

Liefer- und Zahlungsbedingungen 8/2002
Alle Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
A.
Allgemeines

  • Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, auch wenn der Besteller eigene Geschäftsbedingungen hat und Abweichendes erklärt. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Wer unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung oder die vereinbarte Leistung entgegennimmt, erkennt unsere Bedingungen an. Subsidiär und ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, in keinem Fall die Bedingungen des Bestellers. Andere Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  • Preise
    Alle Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager, enthalten also keine Transportkosten, soweit bei der Angebotsabgabe oder in der Auftragsannahme nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Ebenso umfassen die Preise nicht die im Empfangsland anfallenden Steuern und Abgaben. Diese Steuern und Abgaben gehen vielmehr zu Lasten des Bestellers. Soweit Rabatte, Boni oder ähnliches bewilligt werden, fallen diese weg, wenn der Besteller nicht fristgerecht und pünktlich zahlt.
  • Zahlungsbedingungen
    Soweit keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind unsere Rechnungen sofort fällig und zahlbar 10 Tage mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Aufrechnung gegen unsere Zahlungsforderungen ist unzulässig, soweit nicht die zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins berechnet. Hält der Besteller Zahlungsbedingungen nicht ein, so werden alle unsere Forderungen sofort in bar fällig ohne jegliche Abzüge, wenn nicht im Einzelfall der Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen unwesentlich ist. Bestehen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so können wir Sicherstellung des Kaufpreises verlangen. Zahlungsverzug, Wechselprotest oder diesen beiden Ereignissen ähnliche Ereignisse rechtfertigen derartige Bedenken. Wir haben in diesem Fall das Recht, sofort Zahlung zu verlangen.
  • Eigentumsvorbehalt
    Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind. Bei Forderungen, die wir an laufende Rechnung einstellen (Kontokorrent), sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo. Wird von uns Ware zurückgenommen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Über Pfändung und andere von Dritten ausgehende Gefährdung für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO benötigen. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände z.Zt. der Vermischung. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes, einschließlich Mehrwertsteuer. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekanntzugeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer dem betreffenden Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung an uns. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfaßt auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware. Soweit der Käufer den Kaufpreis mit Zahlungsmitteln bezahlt, die er sich im Wege des sogenannten Akzeptantenwechselverfahrens verschafft hat, so ist der Käufer zusätzlich zur Kaufpreiszahlung und als weitere Erfüllungsvoraussetzung verpflichtet, uns von unserer Wechselhaftung zu befreien. Im Falle des Akzeptantenwechselverfahrens wird die Kaufpreiszahlung nur erfüllungshalber geleistet. Der Eigentumsvorbehalt für von uns gelieferte Waren bleibt bestehen bis zu unserer vollständigen Befreiung von der Wechselhaftung durch den Käufer.
  • Warenrücknahme
    Wir nehmen mangelfreie Ware nur nach vorheriger Zustimmung im Einzelfall zurück. Wir behalten uns in diesen Fällen vor, einen Betrag in Höhe von 15% des zu erstattenden Kaufpreises oder Werklohns für die Rücknahme als Ersatz für die uns für die Rücknahme entstandenen Aufwendungen einzubehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadeneintritts bei uns vorbehalten. Sonderartikel und Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
  • Erfüllungsort - Gerichtsstand
    Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist Hattingen. Ausschließlicher Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, Hattingen.

B.
Ausführung der Lieferung

  • Gefahrübergang:
    Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes oder des vertraglich geschuldeten Werkes auf den Empfänger über. Der Empfänger ist berechtigt, Ansprüche gegen den Spediteur oder Frachtführer geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn wir mit fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben. Liefern wir mit eigenen Fahrzeugen frei Bestimmungsort, so geht die Gefahr ebenfalls auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand das Lager oder Werk verläßt. Der Besteller hat in diesem Fall Ansprüche gegen uns nur aus schuldhafter Verletzung der Beförderungspflicht. Soweit der Besteller keine besonderen Anweisungen gibt, wählen wir das Transport- und Schutzmittel. Für die ordnungsgemäße Auswahl des Transport- und Schutzmittels haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.
  • Liefertermine:
    Lieferfristen und -termine geben stets nur den annähernden Zeitpunkt der Lieferung ab Lager bzw. ab Werk an. Es handelt sich nicht um Fixtermine oder feste Fristen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch weder vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages noch vor Eingang etwa zu genehmigender Pläne oder Papiere. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung beim Lieferanten. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstlieferung durch unsere Lieferanten. Höhere Gewalt, Streik, Aufruhr, Energiemangel und jeder andere von uns unverschuldete Grund, der die Erfüllung des Vertrages verhindert, verzögert oder unmöglich macht, berechtigt uns, dementsprechend die vereinbarte Lieferung mengenmäßig herabzusetzen, zeitlich hinauszuschieben oder zu unterlassen, ohne dass Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können. Teillieferungen sind zulässig. Wir kommen in jedem Fall in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Bestellers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb angemessener Nachfrist liefern. Wir kommen nur in Verzug, wenn der Besteller nicht selber mit einer Verpflichtung aus dem laufenden Geschäft in Verzug ist. Unberührt bleiben dabei unsere Rechte aus A. 3. dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
  • Gewichte, Maß und Abweichungen:
    Eine Abweichung im Gewicht, in Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben auf dem Lieferschein und auf der Rechnung ist vom Besteller zu beweisen. Je nach Art der Ware sind Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Stückzahlen oder Gewichte bis zu 10% gestattet. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN-Toleranz und handelsübliche Abweichungen.
  • Mängelrügen/Haftung:
    Reklamationen aus Lieferungen und Mängel gelieferter Ware sind unter besonderer Beachtung der kaufmännischen Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB jeweils unverzüglich in schriftlicher Form auf dem schnellstmöglichen Weg schriftlich anzuzeigen. Sichtbare Mängel müssen sofort bei Erhalt der Ware spätestens aber 24 Stunden nach Empfang gerügt werden. Bei Mängel der Ware sind wir zunächst zu kostenloser Nachlieferung der Ware mit gleichen bzw. im Falle einer Veränderung der Produkte mit gleichartigen Waren berechtigt. Erst bei Mangelhaftigkeit dieser Nachlieferung steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Schadenersatz leisten wir vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf Schadenersatz aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Darüber hinaus gilt diese Haftungsbeschränkung nicht, soweit Deckungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung für übliche Betriebsrisiken gewährt wird. Ansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren ein Jahr nach Absendung der Ware.
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